Dr. Kósa László nyugállományú rendõr alezredes PhD.
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Oberstleutnant László Kósa: Geschichte und Lehren der „Taxifahrerblockade“ (Ungarn, 25-28. Oktober 1990)
  Die Fragen der Sicherung und Sicherheit der Massenveranstaltungen sind einige der

wesentlichsten in der Praxis der Polizei Ungarns. Mit diesem Gegenstand beschäftigt sich
die
Polizei besonders seit 1988. Zu dieser Zeit kam es in Ungarn zu politischen Änderungen

und man brauchte für die dadurch entstandene Straßenpolitik eine neue Rechtsgrundlage.
Außerdem musste die Polizei mit der neuen Situation umgehen lernen.

Seit 1989 ist in Ungarn das Recht der Massenveranstaltungen im Gesetz geregelt und

kommt im Leben zur Geltung. Heutzutage ist allein die Politik nicht imstande mit Hilfe

polizeilichen Mitteln die ihr nicht passende Protestkundgebungen zu verbieten und sie

auf administrativem Wege unmöglich zu machen.

Die Rahmenbedingungen der Massenveranstaltungen sind normativ in folgenden
Gesetzen

geregelt: Gesetz III vom Jahre 1989 über das Versammlungsrecht, in der

Innenministerverordnung 15 vom Jahre 1990 über die polizeiliche Aufgaben bei
Sicherung
der Ordnung von Veranstaltungen und im Gesetz XXXIV. vom Jahre 1994 über die Polizei.
Die Polizei hat nur die durch das Gesetz bestimmten Möglichkeiten die Veranstaltungen

zu verbieten, beziehungsweise aufzulösen. Den Organisatoren einer verbotenen

Veranstaltung steht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zur Verfügung.

Die Tätigkeit der Polizei in Verbindung mit Kundgebungen und Massenzerteilung regeln

das Polizeigesetz und seine Durchführungsbestimmungen eingehend. Neben alledem ist

die Kontrolle der Polizeitätigkeit von der mehrparteilichen, parlamentaren Demokratie,

der freien Presse und der Öffentlichkeit gesichert.

Die Bewegung der Taxifahrer vom 26-28. Oktober 1990 war die größte Massenkundgebung
in der Geschichte Ungarns seit 1956. Alle Schichten der Gesellschaft waren bei Bewegung

der Taxifahrer angerührt. Es war nichts vorher geplant, deshalb war sowohl eine friedliche

Einigung als auch eine Anarchie möglich. Die Demonstranten protestierten gegen die

derzeitige Regierung und wollten diese auf die ganze Gesellschaft ausdehnen.

Der regierenden Macht gegenüber erhebt eine Gruppe ihre Stimme, die ihre Meinung auf

die ganze Gesellschaft auszubreiten versucht. Auch von den Funkgesprächen der ersten

Minuten der Blockade stellte es sich hervor, dass die Taxifahrer ihren Widerstand einer

solchen Preiserhöhung gegenüber, worin die Willkür der Regierung sich äußerte, und

deren Vorbereitung die Regierung einigen Stunden davor noch leugnete, für berechtigt

hielten. Es handelte also um mehr als enger Interessenschutz…

Die Taxifahrerkundgebung hatte auch einen Gewissensaspekt, denken wir nur auf diese

Begründung, wonach die Taxifahrer im Namen der ganzen Gesellschaft auftreten und

hatte einen politischen Zug auch, denn als Argument figurierte es, dass die Regierung

nicht demokratisch sondern paternalistischerweise verfuhr. Man darf aber auch diese Tatsache
nicht außer Acht lassen, dass die Motivation hier dennoch in erster Reihe das Eigeninteresse
der Taxifahrer- und Fuhrmanngesellschaft war.
Die Blockade war eindeutig gesetzwidrig, aber galt nicht als bürgerlicher Widerstand. Die

Bewegung hat eine gewöhnliche Kundgebung weit übertroffen, aber für eine Revolution kann
man es dennoch nicht betrachten.

Während der Blockade entstand ein Konfliktennetz, das heisst eine Verflechtung gleichzeitig
auftretender Konflikten. Mit der ausführlichen Erfassung und eingehender Analyse wird die
Erschließung der wahren Triebfedern möglich. Es gab Zusammenstössen zwischen Regierung
und Parteien, Parteien und Parteien, Taxifahrern und Regierung, Taxifahrern und Bürokratie,
Taxifahrern und der Regierung gegenüber loyalen Demonstranten und letztendlich zwischen
Taxifahrern und Taxifahrern. Konflikte gab es noch innerhalb der Regierung zwischen

Regierung und Interessenvertretungen, zwischen den einander gegenüberstehenden

Interessenvertretungen, noch zwischen den Taxifahrern und den Oppositionsparteien gab es
Zusammenstöße, da Proteste auch der politischen Elite gegenüber formuliert wurden.

In den Nachrichtenmitteln meldete die Massenkundgebung in erster Reihe, als Konflikt der
Regierung und der Taxifahrer.

Die Taxifahrerblockade begann sich am 25. Oktober 1990 in den Abendstunden zu Budapest
auf dem Heldenplatz mit der Versammlung einiger hunderte Privattaxifahrer, die gegen die
vor einiger Stunden veröffentlichte Benzinpreiserhöhung protestieren wünschten. Der

Wagenzug der Taxifahrer fuhr zum Kossuth Platz vor das Reichstagsgebäude, wo der

Verkehrsminister Csaba Siklós die Forderungen der Demonstranten anhörte, und mitteilte, dass es zur deren Erfüllung zum Widerruf der die Preiserhöhung betreffenden

Regierungsentscheidungen keine Möglichkeit gibt. Die Vertreter der Taxifahrer kündigten an,
dass die Protestaktionen sich fortsetzen werden.

Zur Überraschung der Regierung und der Polizei wuchs die Menge der Taxifahrer und der mit
ihnen Sympathisierenden auf etwa 100.000 Köpfe, die den Straßenverkehr von Budapest und
des ganzen Landes mit Sperrungen der von der Stadt hinausführenden Wege und der

strategisch wichtigen Brücken lähmte. Alldies begleitete die Bestürzung und Ratlosigkeit der
ihren Augen und den einlaufenden Meldungen trauen nicht wollenden Regierungs- und

Polizeiführer. Als Innenminister Balázs Horváth am Nachtage mit gewaltsamer Säuberung der
Wege und Brücken drohte, dann war die Lösung der Frage gewaltsam, auf polizeilichem Wege
schon nicht zu lösen.

Die zur Lösung ohne Einmischung polizeilichen Truppenkräfte der Blockade gefällten

Führungsentscheidungen beruhten auf der weitverbreiteten Bewertung der sich

herausgebildeten Lage. Die Lagebeurteilugen stellten übereinstimmend fest, dass es mit

Truppenkraft aufzutreten, unter gegebenen Umständen in Hoffnung des Erfolgs einerseits
unzweckmäßig, andererseits unmöglich war. Die offen verwendeten Polizeikräfte führten eine zur Vorbeugung der Zusammenstöße sich strebende defensive Tätigkeit, und dies schloss sich im Wesentlichen mit günstigem Ergebnis. Trotz allem kann man dieses Polizeiverhalten nicht für musterhaft betrachten. Das kann nur eine Lösungsmöglichkeit, die der Polizeiführer in Kenntnis der gegebenen Lage, die Verwendungsfähigkeit und Möglichkeit der untergeordneten Kräfte vermessend wählen kann. Gegenstand weiterer Untersuchungen kann es sein, was für eine Krise in jenen Oktoberendtagen in Ungarn eigentlich herausplatzte: die Krise der Regierbarkeit, eine im breiteren Sinne genommene Legitimationskrise oder Gesellschaftskrise? Die ersten beiden Typen gehören zur politischen Kategorie und decken einander nicht unbedingt. Bis der erste auf das Verhältnis der Machtelite und des Vollzugsapparats sich bezieht, bezeichnet der zweite das Verhaeltnis des politischen Institutionssystems und der Gesellschaft. Wenn in einem gegebenen Zeitabschnitt wird das System unregierbar, dann ist es noch nicht sicher, dass es illegitim ist. Die Taxifahrerblockade fing mit der Wirtschaftsforderung einer Berufsgruppe an, bald schlossen sich auch anderen ihr an, und das Land wurde für einige Tage unregierbar. In Ungarn gab es kein Beispiel für eine so großangelegte, spontane gesellschaftliche Bewegung seit 1956, dennoch war die Stimmung nicht revolutionär, die Leute bezweifelten die Legitimität des von ihnen gewählten Systems nicht. Die Taxifahrerblockade war ein Aufruhr wesentlicher Gruppen der Gesellschaft für ihren eigenen Selbstausdruck und sie formulierten ihre Forderungen der politischen Gesellschaft gegenüber, aber gar nicht sicher, dass dagegen. Ihr Protest war explosionsartig und erbittert radikal. Die Blockade zeigte eine neue Bruchlinie die zwischen den politisch inartikulierten Gruppen der Gesellschaft und der (auch) von ihnen ausgewachsenen politischen Gesellschaft. Als Schlussakt der Taxifahrerblockade kam es zwischen der Regierung und den Vertretern der Fuhrleute zur Einigung, auf deren Grund die Regierung erklärte: sie betreibt kein Verfahren gegen die Teilnehmer der Blockade. Jener Übereinkunft entsprechend reichte der Staatsoberhaupt Árpád Gönz an der Frühlingssitzungsperiode der Gesetzgebung am 19. Februar 1991 einen Gesetzentwurf über Erteilung allgemeiner Begnadigung. Vernünftiger Schritt war es, da ein Strafverfahren gegen hunderttausenden von Gesetzverletzer wäre natürlich für sämtliche Behörden undurchführbar gewesen. Besonders dann, wenn man dazu rechnet, dass man Strafverfahren noch gegen weitere Gruppen begonnen werden sollte, wie zum Beispiel gegen mehrere Behörden und die Polizei wegen behördlicher Maßnahmenversäumung, Außerachtlassung einiger Gesetzen und gegen die, die während der Blockade Gesetzverletzung begangen haben. Nach gründlicher Überlegung aller Umstände gab es einen einzigen Weg um diese Lage zu lösen, das heisst ein Gesetz über Erteilung allgemeiner Begnadigung zu geben. So verzichtete die Regierung auf die Geltendmachung ihres Strafrechtsanspruchs.   Lehren   Jede Polizeiaufgabe, so natürlich auch die Sicherung von Massenkundgebungen müssen ins allgemeine Tätigkeitssystem der Polizei sich einfügen. Das Bekenntnis des Berufs und seine Zielsetzungen, die Wichtigkeit des Was? Warum? und Wie? steckt sich darin, dass die für den Polizisten nötige Anschauung und die zur Lösung einer Problemlage nötige allgemeine Annäherungsrichtung gegeben wird. In unserem Falle, kann die Philosophie der öffentlichen Sicherheit im nachfolgenden formuliert werden: den Schutz der Personen- und Vermögenssicherheit auf die Gesetze gründend, mit wirksamer Vorbeugung der Rechtsverletzungen, mit schneller Durchführung erfolgreicher Verfahren zu dienen. Auch die Garantierung der Sicherheit von Massenkundgebungen erscheint als Hauptzielsetzung, worunter ich für wichtigste Elemente die nachstehende halte: Ø      Schaffung der zur Sicherheit nötigen Bedingungen; Ø      Vorbeugung der Rechtsverletzungen; Ø      Lokalisierung und Unterbrechung der Ordnungsstörungen; Ø      Heraushebung und Entfernung der Begeher. Weitere umstände die die Verwirklichung vorhelfen: Ø      Auskünfte über die Veranstaltung von entsprechender Quantität und Inhalt, darunter über das Programm, über die Größe, Zusammensetzung, Absicht, Organisiertheit, Bewegung der teilnehmenden Masse, im Falle von Gegenkundgebung über das Verhältnis der manifestierenden Gruppen zueinander, über die Gefahrquellen des Zusammenstoßes und über die Erfahrungen der Rechtsverletzungen; Ø      Gesetzlichkeit der Kundgebung; Ø      Vorhandensein aufbauwilliger Verbindung mit den Organisatoren; Ø      Sicherung und Einrichtung des dem Charakter der Kundgebung entsprechenden Geländes; Ø      Vorhandensein der von der Organisatoren und Veranstaltern geplanten Sicherheitsregeln, der Veranstaltungsordnung, Massenverpflegung (zum Beispiel: Massenverkehr, Wasserversorgung, Sanitätsvorkehrungen, Orientierung, Trennung, Aussonderung, Beleuchtung, Lautsprecher, Videoaufnahmen); Ø      Möglichkeit der Umleitung des öffentlichen Verkehres, Gesichertsein der Bedingungen der ungestörten Tätigkeit wichtiger öffentlicher Anstalten; Ø      Vorhandensein der nötigen Polizeikräfte, der zu erwartenden Polizeiaufgaben nötigen materiellen und technischen Mitteln; Ø      Ausbildung, Diensterfahrung, Vorbereitung der Befehlshaber und Polizisten; Ø      Geplantsein der Polizeiaufgaben und eventuellen Massenzerteilung. Ø      Darüber hinaus kann die Polizei mit folgenden Maßnahmen beziehungsweise Dienstleistungen zur Vorbeugung der Rechtsverletzungen beitragen: Ø      Ratschlagerteilung dem Organisator in der Organisierungszeit der Kundgebung darüber, was für Bedingungen im Interesse der Sicherheit am wichtigsten sind; Ø      Beobachtung der Vorbereitung und Aufforderung der Organisatoren zur Behebung der zur Rechtsverletzung Möglichkeit bietenden Umstände, mit Hinweisung darauf, welche Rechtsnachfolgen infolgedessen eintreten können; Ø      Verbietungsbeschlussfassung im Falle der dem Versammlungsrecht gegenüberstehenden Veranstaltung, dies mit dem Organisator bekanntzumachen und das örtlich gewohnter Weise (Presse, Rundfunk, Fernsehen) zu veröffentlichen; Ø      Ergreifung verkehrsorganisatorischer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs (zum Beispiel: Fahrstraßensperrung, Kraftverkehrsumleitung, Anhaltungsverbot) und Bekanntmachung deren; Ø      Koordination zwischen den verschiedenen Organisationen im dessen Interesse, dass es an einem Ort in gleicher Zeit mehrere Veranstaltungen, besonders von Gruppen mit gegensätzlicher Einstellung nicht stattfinden werden; Ø      Teilnahme an der Vorbereitung der Ordner; Ø      Zielgerichtete Propagandaarbeit in der öffentlichen Meinung und unter den möglichen Teilnehmern und stetige Verbindung mit den Vertretern der Presse; Ø      Durchführung nötiger Massenaufklärung am unmittelbaren Schauplatze der Kundgebung; Ø      Einführung verstärkter Polizeikontrolle in der vom Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit wichtigen Umgebung des Schauplatzes der Kundgebung (zum Beispiel: in der Nähe von Massenverkehrsknotenpunkte, Massenverkehrsfahrzeuge, von betreffenden Stadtteilen, darunter von öffentlichen Anstalten, Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen; Ø      Genaue, ausführliche Planung der eventuellen Polizeieingriffe, und Sicherung der dazu nötigen Kräfte, Mittel; Ø      Demonstrative Anwesenheit von Zeit zu Zeit an den Schauplätzen der Veranstaltungen. Bei der Lokalisierung und Unterbrechung von Ordnungsstörungen ist unsere wichtigste Aufgabe, dass wir die ordnungsstörende Person oder Gruppe von der friedlichen Masse isolieren und die Tätigkeit der Begeher auf Video als Beweismittel brauchbarer Weise festgesetzt wird. Das ist deshalb wichtig, weil es an Massenveranstaltungen, wie viele auch am Schauplatze anwesend sind, keinen Zeugen gibt, sofern ernstere Verletzung nicht geschieht. Nach unseren Erfahrungen, falls beim Eintritt der ersten Ordnungsstörung ein sehr entschlossener zielgerichteter und erfolgreicher Eingriff geschieht, besänftigt das die aufgepeitschten Gemüter, und den weiteren Ordnungsstörungen vorbeugt. Die Isolierung des Schauplatzes der Gesetzverletzung geschieht mit der Einkreisung der Ordnungsstörer. Zu dieser Aufgabe werden aus 15-20 Polizisten zählende Gruppen verwendet. In jüngster Vergangenheit kam es in vielen Fällen vor, dass die Polizei im Laufe einer Ordnugsstörung zwar eingriff, Zwangsmittel (Gummiknüppel Tränengasflasche, Diensthund) Verwendete, die Ordnungsstörung abbrach, aber sie sorgte für die Identifizierung, Heraushebung der Begeher und die Eröffnung des Verfahrens ihnen gegenüber nicht. Es gab also Ordnungsstörung, dann geschah der Polizeieingriff aber es gab Begeher nicht. Das war natürlich nur Halblösung, erzielte aber keine zurückhaltende Wirkung. Deshalb legen wir gegenwärtig schon besonderen Nachdruck auf die Polizeiaufklärung (in Zivilkleidung) innerhalb der Masse, auf die Bilddokumentation (sofern es möglich ist auch mit Verwendung von angesiedelten Platzbeobachtungskameras) besondere Dokumentierungsgruppen zur Identifizierung der Bege-her und zur Festsetzung der Handlungen betätigend. Auf Grund der Analyse von Erfahrungen wurde die Einführung der nachstehenden Grundsätze nötig: Ø      Statt der früherer 3-4 köpfigen Heraushebungsgruppen wurden wenigstens 8-10 köpfige Heraushebungsgruppen zustande gebracht; Ø      Die gewöhnliche Dienstuniform löste die Einsatzkleidung ab, für Eindringung in die Masse und Heraushebung wurde Helmtragung vorgeschrieben; Ø      Die Heraushebung vollführen speziell gebildete Gruppen. Der Bestand der Gruppe gliedert sich in zwei Dienstelemente: einerseits in Herausheber die die Festnahme und Wegführung vollführen, andererseits in Sicherung die am allermeisten mit Schild gerüstet schützen die Herausheber .gegen eventuelle weiteren Angreifer. Ø      Die oben skizzierten Grundsätze führten zum Ergebnis. Im Interesse der Sicherheit von Kundgebungen halte ich gleichzeitig fürs wichtigste die vorherige Koordinierungs-, Vermahnungs- und Ratgeberrolle der Polizei, womit man den Gefahrlagen, Rechtsverletzungen vorbeugen kann, und die für die sichere Abhaltung der Kundgebung Gewähr bedeuten. Gegenwärtig sind in Ungarn die Rahmengedingungen gegeben, die der westlichen Demokratie ähneln. Schön langsam entwickelt sich auch die politische Kultur des Landes vielleicht. Deshalb ist es wichtig, dass man mit allen Mitteln, auch die Methoden und Möglichkeiten der Wissenschaft verwendend für die erfolgreiche Durchführung der nötigen Änderungen kämpft.  
 
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